Direktversicherungen
Änderungen in der steuerlichen Behandlung geplant
Der Gesetzentwurf zum sogenannten "Alterseinkünftegesetz" hat auch Auswirkungen auf die künftige betriebliche Altersversorgung.
Was soll geändert werden?
Einer der wesentlichen Punkte der Neuordnung für die betriebliche Altersversorgung ist der langfristige Übergang zur "nachgelagerten Besteuerung" in allen fünf Durchführungswegen.
Hierzu werden - laut Gesetzentwurf - in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit einbezogen (nach § 3 Nr. 63 EStG). Im Gegenzug wird die Möglichkeit der Pauschalversteuerung der Beiträge (§ 40 b EStG) aufgehoben. Gleichzeitig begrenzt der Gesetzentwurf die Steuerfreiheit der Beiträge auf solche Direktversicherungen und Pensionskassen, die eine lebenslange Altersversorgung gewährleisten (Rentenversicherungen). Das bedeutet unter anderem: Ab dem Jahr 2005 wird es auch nach dem neu gewährten Förderweg (§ 3 Nr. 63 EStG) nicht mehr möglich sein, Kapitallebensversicherungen steuerlich begünstigt als Direktversicherungen abzuschließen. Nur Direktversicherungen in Form von Rentenversicherungen (ggf. mit Kapitalwahlrecht) sollen dann noch steuerlich gefördert werden!
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